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   VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300   

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https://dejure.org/2008,76424
VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300 (https://dejure.org/2008,76424)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300 (https://dejure.org/2008,76424)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - AN 4 K 07.02300 (https://dejure.org/2008,76424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Subventionsrecht;Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) Ziel 3 in Bayern, Fassung 2005;Berechnung der Antragsfrist nach Ziffer 7.2 der genannten Richtlinie;Fehlerhafte Belehrung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300
    Dies ergibt sich hinsichtlich der Klagefrist gemäß § 74 VwGO aus § 58 Abs. 1 VwGO unmittelbar und hinsichtlich der Klagefrist gemäß dem 1. Halbsatz von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung, zumindest aus deren entsprechender Anwendung (vgl. BVerwGE 71, 359; BVerwGE 77, 181, BayVBl 1987, 628; Kopp, VwGO, § 58, RdNr. 21; Eyermann, VwGO, § 58, RdNr. 20).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 116.84

    Belehrung - Rechtsmittel - Fehlerhaftigkeit - Wehrpflicht - Verwendungsausschluss

    Auszug aus VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300
    Dies ergibt sich hinsichtlich der Klagefrist gemäß § 74 VwGO aus § 58 Abs. 1 VwGO unmittelbar und hinsichtlich der Klagefrist gemäß dem 1. Halbsatz von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung, zumindest aus deren entsprechender Anwendung (vgl. BVerwGE 71, 359; BVerwGE 77, 181, BayVBl 1987, 628; Kopp, VwGO, § 58, RdNr. 21; Eyermann, VwGO, § 58, RdNr. 20).
  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

    80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG setzt bei sachgerechtem Verständnis stillschweigend voraus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt gesetzlich statthaft war und dass der Adressat des Ausgangsbescheides nicht fälschlicherweise in gegenteiligem Sinn von der Ausgangsbehörde belehrt worden ist (VG Ansbach, U.v. 30.1.2008 - AN 4 K 07.02300 - BeckRS 2008, 43559).
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